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OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug
Verfahrensgang
- LG Hof, 11.02.2010 - 12 O 282/09
- OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
- OLG Bamberg, 15.06.2010 - 5 U 37/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen; …
Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.). - BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.). - BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.). - KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem …
Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
6 Das "alleinige Verschulden des Beklagten zu 1" steht schon deshalb nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis fest, da im Streitfall kein "typischer" Auffahrunfall, also ein Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs mit mindestens Teilüberdeckung der Stoßflächen bei etwa parallelen Längsachsen (KG NZV 2009, 458), vorliegt.